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1. Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(2) Für sämtliche von uns erbrachten Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäfte mit dem Auftraggeber, sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Etwaige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir trotz Kenntnisnahme entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Verträge jeglicher Art sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Verträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Vereinbarungen binden uns ebenfalls nur nach schriftlicher Bestätigung.
(4) Unsere Mitarbeiter, sofern sie nicht Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte sind, sind nicht befugt, verbindliche Erklärungen für uns abzugeben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt.
2. Bestellungen und Aufträge
(1) Unsere Angebote sind stets unverbindlich.
(2) Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden in der Regel erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Auftrags oder der Bestellung erfolgen. Eine Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins erfolgen.
(3) Bei Abrufbestellungen muss der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die bestellten Waren spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abnehmen.
(4) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Preise in unseren Angeboten oder Preislisten gelten nur für die angegebene Menge. Mindermengen können zu angemessenen Aufschlägen führen.
(5) Wenn wir für den Vertragsabschluss Telekommunikations- oder Mediendienste nutzen, sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen er Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. Wir sind auch nicht verpflichtet, technische Einzelheiten des Vertragsschlusses gemäß der "Informationspflichtenverordnung" gemäß Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor Abgabe der Bestellung durch den Auftraggeber mitzuteilen oder den Zugang der Bestellung zu bestätigen.
(6) Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Unterlagen, die mit dem Vermerk "vertraulich" gekennzeichnet sind, dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung jederzeit an uns zurückzusenden.
3. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes
(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere jeweils gültige Spezifikation als vereinbart. Falls eine solche nicht vorhanden ist, gelten die einschlägigen DIN-Normen. Sofern keine DIN-Normen existieren, gelten die entsprechenden Euro-Normen als vereinbart. Mangels solcher Normen gilt der Handelsbrauch.
(2) Unsere öffentlichen Äußerungen, Werbeaussagen und Anpreisungen stellen keine vertraglich bindenden Beschaffenheitsangaben dar. Abweichungen von den in diesen Äußerungen enthaltenen Angaben begründen daher keine Ansprüche des Auftraggebers.
(3) Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit im Sinne von § 443 BGB dar. Solche Garantien werden von uns nur schriftlich und ausdrücklich als "Garantie" bezeichnet abgegeben.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lieferland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
4. Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit
(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, nicht möglich ist, die für uns nicht vorhersehbar waren und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Solche Gründe können beispielsweise Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen (auch bei unseren Vorlieferanten), Lieferblockaden, Betriebsstillegungen, Verweigerung der Im- oder Exportlizenz, andere hoheitliche Eingriffe oder andere Umstände sein, die als höhere Gewalt anzusehen sind. Vorausgesetzt, dass das Ereignis länger als zwei Wochen andauert.
(2) Wir sind ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig selbst beliefert werden und alternative Deckungsgeschäfte trotz angemessener Bemühungen unzumutbar oder erfolglos sind. Das Beschaffungsrisiko liegt nicht bei uns.
(3) Wir verpflichten uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dem Auftraggeber etwaige Gegenleistungen umgehend zu erstatten.
5. Lieferungen
(1) Sofern kein Fixgeschäft vereinbart wurde, jedoch in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um einen Zeitraum von zwei Wochen überschritten werden. Vor Ablauf dieser zwei Wochen tritt kein Verzug seitens des Schuldners ein. Der Auftraggeber ist nur unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Sollten wir trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 von einem Rücktritt vom Vertrag absehen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
(3) Die Gefahr geht mit dem Versand der Ware auf den Auftraggeber über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen wie Versendung oder Anfuhr übernommen haben.
(4) Falls sich der Versand aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, verzögert, geht die Gefahr und die Lagerkosten ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Sollte sich die Auslieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als vier Wochen verzögern, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Auftraggeber hat angelieferte Waren ungeachtet etwaiger geringfügiger Mängel gemäß Klausel 7 anzunehmen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Verantwortung und Kosten zu entsorgen oder zu verwerten.
6. Kaution (Core Charge)
Bei Neukunden oder Lieferungen ins Ausland sind wir berechtigt, eine Kaution in Höhe der Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Kaufpreis zu verlangen.
Die Kaution wird nach Rücksendung des Altteils und einer positiven Prüfung auf Austauschfähigkeit vollständig zurückerstattet.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns bestätigten Preise sind für einen Zeitraum von drei Monaten ab Vertragsabschluss verbindlich. Für Lieferungen nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den Veränderungen der Lohn-, Verwaltungs- und Materialkosten, einschließlich der Kosten für Devisenbeschaffung, seit der letzten Preisfestlegung zu erhöhen.
(2) Sofern nichts anderes aus der Auftragsbestätigung hervorgeht, gelten unsere Preise "ab Werk" (EXW gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms), zuzüglich Porto und Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Die Gewichtsfeststellung erfolgt an unserem Versandort. Sofern eine andere Wägung vereinbart wird, trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Kosten.
(5) Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir einen Skontoabzug in Höhe von 2% des Warenwerts. Wir behalten uns das Recht vor, gegen Nachnahme zu liefern.
(6) Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnen wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Zahlung der Diskontspesen akzeptiert. Die Erfüllung tritt erst nach Einlösung des Wechsels ein. Die Zahlung mittels Wechsel berechtigt nicht zum Skontoabzug.
(7) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir nicht verpflichtet, weitere Lieferungen oder Leistungen zu erbringen. Für neue Lieferungen können wir Vorauszahlungen verlangen. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so wird unsere Forderung sofort zur Zahlung fällig.
(8) Der Auftraggeber ermächtigt uns, Informationen und Feststellungen gemäß Absatz (7) an unsere Kreditversicherer weiterzugeben.
(9) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Haftungsumfang und Vorgehensweise bei Pflichtverletzungen und Mängelhaftung (Gewährleistung)
(1) Sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, Rechtsmängeln oder der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.
(2) Die oben genannte Haftungsfreistellung (Ausschluss der Mängelhaftung) gilt nicht in folgenden Fällen: (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB beruht, (c) bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, (d) bei Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund von Mängeln oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB), (e) bei Rückgriffsansprüchen in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette gemäß §§ 478, 479 BGB, (f) bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hinsichtlich des vorhersehbaren und vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschadens im Rahmen unserer Leistung.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ein Mangel festgestellt wird. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss dieser unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.
(4) Alle gegen uns gerichteten Ansprüche aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Die zwingenden längeren Gewährleistungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (für Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Baumängel) bleiben unberührt.
(5) Wir erbringen Gewährleistung für Mängel der gelieferten Ware zunächst nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung.
(6) Im Falle einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ist das Recht des Auftraggebers, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
(7) Entscheidet sich der Auftraggeber nach erfolgloser Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach erfolgloser Nacherfüllung Schadensersatz, so beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Die Ware verbleibt beim Auftraggeber, sofern dies zumutbar ist. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Falle einer von uns gegebenen Garantie (§ 443 BGB) oder im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Es wird vereinbart, dass das Eigentum an der gekauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Auftraggeber vorbehalten bleibt. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Falle von Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Sollte der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht erstatten können, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im regulären Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Bereits jetzt tritt er uns alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung (einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer) ab. Im Falle einer Vermischung, Verbindung, Vermengung oder sonstigen Verarbeitung der gelieferten Gegenstände gemäß Absatz (5) beschränkt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert des jeweiligen Miteigentumsanteils entspricht.
(3) Die Weiterveräußerung darf weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen, noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden. Falls der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet wird, muss sich der Auftraggeber das Eigentum unter denselben Bedingungen wie oben vorbehalten. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, gilt die Forderung des Auftraggebers gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
(4) Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen auch nach der Abtretung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn der Auftraggeber von dieser Einziehungsbefugnis Gebrauch macht, steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Im Falle einer Verbindung, Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verarbeitung unserer gelieferten Gegenstände gelten folgende Regelungen:
(a) Wenn der Liefergegenstand untrennbar mit anderen Gegenständen des Auftraggebers verbunden, vermischt, vermengt oder sonst verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.
(b) Wenn der Liefergegenstand untrennbar mit anderen Gegenständen Dritter verbunden, vermischt, vermengt oder sonst verarbeitet wird, erwerben wir neben dem oder den Dritten Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung.
(c) Wenn die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die entstandene Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig im Sinne der Unterabsätze (a) und (b) Miteigentum an dieser neuen Hauptsache überträgt. (d) Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Gleiches gilt, wenn an der neuen Hauptsache auch Miteigentumsrechte anderer Vorbehaltslieferanten bestehen oder entstehen sollten.
(6) Eine eventuelle Warenrücknahme erfolgt ausschließlich zur Sicherung unserer Ansprüche, und selbst wenn Teilzahlungen nachträglich gestattet wurden, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, ein solcher Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
(7) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die uns gemäß den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Im Falle eines schuldhaften, vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von unserem Eigentumsvorbehalt erfassten Kaufsachen in dem Umfang zurückzunehmen, der zur Realisierung unserer fälligen Forderungen erforderlich ist. Die Rücknahme der Kaufsache durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Auftraggebers verwendet, abzüglich angemessener Verwertungskosten. Ein etwaiger Mehrerlös wird unverzüglich an den Auftraggeber ausgezahlt.
(9) Sofern Lieferungen in ein Land erfolgen, in dem ein erweiterter, verlängerter und/oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt nicht akzeptiert wird, gilt anstelle der vorstehenden sieben Absätze dieser Klausel ein einfacher Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
10. Schlussbestimmungen
(1) Der vorliegende Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Langen/Hessen vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt unser Geschäftssitz als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen.
(4) Jegliches vom Auftraggeber beschafftes oder zu beschaffendes Material, ungeachtet seiner Art, ist uns frei Haus zu liefern.
(5) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
11 Kommunikation
Die Kommunikationssprache in Wort und Schrift ist Deutsch.
Wir übernehmen keine Gewährleistung für eine fehlerfreie Kommunikation in anderen Sprachen.